有關Amtliche Bekanntmachungen內容看不太懂
今年想申請Master der Bonn Universitaet關於入學規定有看不懂的地方
主要是...除了繳交申請資料外,到底還要不要額外考試?
主要是這個文件的§6- §9 一直說考試委員的組成...
如果要考的話,也想請好心的同學可不可以分享當年考試的經驗
感謝!!
除了附件,還附上文字以方便閱讀:
§ 6Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen sowie die Erledigung der durch diesePrüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichenFakultät einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für denBachelor und den Masterstudiengang der Lehreinheit Geowissenschaften. Der Dekanträgt dafür Sorge, dass der Prüfungsausschuss seine Aufgaben ordnungsgemäß erfülltund erfüllen kann. Der Dekan gibt die hierfür erforderlichen Weisungen und sorgt für dieerforderliche administrative Unterstützung.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, demstellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, derstellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe derHochschullehrer gewählt. Ein weiteres Mitglied wird aus der Gruppe der akademischenMitarbeiter der Fakultät und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierendendes Masterstudiengangs nach Gruppen getrennt vom Fakultätsrat gewählt. Wählbar fürden Prüfungsausschuss sind diejenigen Hochschullehrer, die im Umfang von 2 SWSihres Lehrdeputats im Studiengang tätig sind. Aus der Gruppe der akademischenMitarbeiter sind diejenigen wählbar, die den Studiengängen der LehreinheitGeowissenschaften zugeordnet sind. Aus der Gruppe der Studierenden sind diejenigenwählbar, die für die Studiengänge der Lehreinheit Geowissenschaften eingeschriebensind. Pro Mitglied wird je ein Stellvertreter gewählt.Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer und aus der Gruppeder akademischen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischenMitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Dekans und das einesProdekans der Fakultät sind mit der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sowie mitdessen Vorsitz und der Stellvertretung im Vorsitz vereinbar, sofern dieFakultätsordnung dies zulässt.(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des VerwaltungsverfahrensundVerwaltungsprozessrechtes.(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen derPrüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführungder Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüchegegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig,mindestens einmal im Jahr, dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und - 7 -Studienzeiten einschließlich der Dauer der Masterarbeiten sowie über die Verteilung derGesamtnoten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und desStudienverlaufsplanes. Er kann die Erledigung von Aufgaben per Beschluss auf denVorsitzenden übertragen. Die Übertragung der Entscheidung über Widersprüche unddes Berichts an den Fakultätsrat ist ausgeschlossen.(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitgliederdes Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen derAmtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durchden Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheitzu verpflichten. Über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird einErgebnisprotokoll angefertigt.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem bzw. derVorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier weitere Mitgliederbzw. deren Vertreter, darunter mindestens zwei Hochschullehrer, anwesend sind. Erbeschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei derBewertung und Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen,der Feststellung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzernnicht mit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme derPrüfungen beizuwohnen.(7) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen desPrüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durchAushang oder in elektronischer Form unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlichverbindlicher Wirkung bekanntgemacht. Zusätzliche anderweitige Bekanntmachungensind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich.
§ 7Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer für die einzelnenPrüfungen. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Universität BonnLehrenden und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweitdies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt.Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestensdie durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechendeMasterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.(2) Modulprüfungen werden jeweils von den für das Modul verantwortlichenLehrenden abgehalten. Ist ein Lehrender wegen Krankheit oder aus anderen wichtigenGründen daran gehindert, Modulprüfungen fristgerecht abzuhalten, sorgt derPrüfungsausschuss dafür, dass ein anderer Prüfer für die Abhaltung der Modulprüfungbestimmt wird. Dieser Prüfer soll bereits selbständig Lehrveranstaltungen desbetreffenden Moduls angeboten haben.(3) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.- 8 -(4) Der Prüfling kann die Prüfer für die Masterarbeit vorschlagen. Auf denVorschlag soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden; er begründet jedochkeinen Anspruch.(5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüferrechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung,bekanntgegeben werden.
§ 8Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich desGrundgesetzes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichenStudiengang von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.(2) Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowiean staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich desGrundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch fürLeistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Beider Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und derHochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachenim Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Gleichwertigkeit istfestzustellen, wenn sich Leistungen in Inhalt und in qualitativen Anforderungen von denin dieser Ordnung geforderten Leistungen nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist keinschematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertungvorzunehmen. Allein ein Unterschied hinsichtlich der zu erwerbendenLeistungspunktzahl stellt keinen wesentlichen Unterschied dar. Für Leistungen, die ineinem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehendenBestimmungen entsprechend. Wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen, erfolgteine vollständige Anerkennung der erbrachten Leistungen. Ergibt die Prüfung nach denvorstehend beschriebenen Grundsätzen, dass eine Leistung nur teilweiseanrechnungsfähig ist, erfolgt innerhalb des entsprechenden Moduls eineTeilanrechnung. Das entsprechende Modul ist erst bestanden, wenn die fehlendenLeistungen nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung erbracht wurden; erst dann erfolgtdie Vergabe von Leistungspunkten nach Maßgabe dieser Ordnung.(3) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf derGrundlage vorgelegter Unterlagen auf diesen Studiengang angerechnet werden.(4) Der akademische Grad „Master of Science“ wird von der Fakultät nurvergeben, wenn in der Summe mindestens 78 der im Pflicht und Wahlpflichtbereichgemäߧ 4 Abs. 4 zu erzielenden Leistungspunkte inklusive der 30 LP der Masterarbeit an derUniversität Bonn erworben wurden.(5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist derPrüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständigeFachvertreter zu hören. Weiterhin kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit im Auslanderbrachter Leistungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.Die Entscheidung über eine Anrechnung oder Versagung der Anrechnung ist demStudierenden innerhalb einer Frist von acht Wochen mitzuteilen und mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sofern Leistungen nicht oder nur teilweise - 9 -angerechnet werden können, ist dies vom Prüfungsausschuss zu begründen; ihn trifftinsoweit die Beweislast.(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensystemevergleichbar sind – zu übernehmen und gewichtet mit den zugehörigenLeistungspunkten in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. WerdenStudienleistungen angerechnet, werden sie ohne Benotung mit dem Vermerk„bestanden“ aufgenommen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk„bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.Leistungen, die in Studiengängen ohne Leistungspunktesystem erbracht wurden,werden durch den Prüfungsausschuss in Leistungspunkte umgerechnet, sofern dieentsprechende Prüfung Modulen dieser Prüfungsordnung entspricht. Hierbei ist der vonder Kultusministerkonferenz für den Vergleich mit dem ECTS gebilligte Maßstabzugrunde zu legen. Demzufolge hat die Anrechnung von Leistungen zu erfolgen, sofernkeine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen.Soweit Teilprüfungsleistungen anerkannt werden können, erfolgt die Vergabe derLeistungspunkte nach erfolgreichem Abschluss des Moduls.(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht einRechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studierenden haben die für die Anrechnungerforderlichen Unterlagen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. DerPrüfungsausschuss kann eine Erklärung des Studierenden verlangen, dass alleanzurechnenden Leistungen mitgeteilt wurden. Eine Anrechnung und die Abnahmeweiterer Prüfungen können solange versagt werden, wie der antragstellendeStudierende seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.(8) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden auf das Berufspraktikum imPflichtbereich des Masterstudiums angerechnet. Über die Einschlägigkeit entscheidetder Prüfungsausschuss.
§ 9Umfang der Masterprüfung
(1) Durch die Masterprüfung soll der Nachweis einer weiteren berufsqualifizierenden,vertieften und forschungsbezogenen wissenschaftlichen Qualifikation erbracht werden.(2) Die Masterprüfung besteht aus- den studienbegleitenden Modulprüfungen, die sich auf die Lehrinhalte der in derAnlage 1 (Modulplan) spezifizierten Module beziehen, und- der Masterarbeit.Alle Prüfungsleistungen sollen innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeitabgeschlossen sein.(3) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgelegt. JedemModul, auch wenn es aus mehreren Veranstaltungen besteht, ist in der Regel eineModulprüfung zugeordnet, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. DieVergabe der Leistungspunkte setzt den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Modulsvoraus. Ein Modul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die zugehörigeModulprüfung bzw. alle dem Modul zugehörigen Teilprüfungsleistungen mit mindestens„ausreichend“ bewertet sind.- 10 -(4) Besteht ein Modul aus mehreren Veranstaltungen, zu denenModulteilprüfungen gehören, so werden die Leistungspunkte nach Bestehen der letztenModulteilprüfung gutgeschrieben.(5) Die Prüfungen werden grundsätzlich in der Unterrichtsspracheabgenommen. Prüfungen oder Teile der Prüfungen können auf Antrag der Studierendenund nach Absprache mit dem jeweiligen Prüfer bzw. den jeweiligen Prüfern auch ineiner anderen, studiengangbezogenen Sprache abgenommen werden. Es besteht jedochkein Anspruch, Teile der Prüfung in der gewählten Sprache abzulegen.
這好像不是入學考試的規定耶! 是碩士畢業考的規定。 太好了~~~ (下跪涕淚)
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