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C.F. 發表於 2006-11-13 18:48
Seit dem 1.1.2005 gilt das neue Zuwanderungsgesetz. Der Aufenthalt wird im Aufenthaltsgesetz, dem wichtigsten Teil des neuen Zuwanderungsgesetzes wie folgt geregelt: - § 5 Abs. 1 Nr. 1: "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass ... der Lebensunterhalt gesichert ist ... .- § 2 Abs. 3 Satz 1: "Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann." Mehr steht darüber nicht im Gesetz. Die einzelnen Länder müssen das Gesetz jetzt auslegen. Weil es ein neues Gesetz ist, haben die Länder noch keine Verwaltungsvorschriften entwickelt. Die Länder haben die Ausführung oft den Kommunen übertragen, so daß es von Stadt zu Stadt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt: "Das Zuwanderungsgesetz werde zudem ‚nicht einheitlich’ ausgelegt, weil die Länder das Bundesgesetz noch nicht in Verwaltungsvorschriften umgewandelt hätten. Eine Voraussetzung für die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis ist der Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, einschließlich der Krankenversicherung. Doch schon innerhalb eines Landes handhaben die Ausländerbehörden die Gesetzesvorgaben ganz unterschiedlich. Manche Städte verlangen als Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht den Nachweis des Lebensunterhalts für zwei Monate, andere hingegen für zwei Jahre im Voraus. Es gibt Ausländerbehörden, die von ausländischen Studierenden Lebensunterhalt in Höhe des vollen BAföG-Satzes erwarten, andere blieben weit darunter, so Ghawami. Dies verunsichere ausländische Studierende." (Quelle: http://bildungplus.forum-bildung.de/templates/imfokus_inhalt.php?artid=540 vom 20.07.2006) Es gibt allerdings Vorläufige Hinweise des Bundesministeriums an die Länder, wie man mit dem Gesetz umgehen soll (vgl. auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsgesetz). Diese Hinweise sind rechtlich nicht bindend, man darf aber vermuten, das die Ausländerbehörden sie kennen und anwenden. Dort findet man auf Seite 83-84 im Prinzip dieselben Regelungen, wie im alten Ausländergesetz."16.0.8.3. Den Anforderungen genügt insbesondere- die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder- eine Verpflichtung gemäß § 68 oder- die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf oder- die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt." (Quelle: Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU; http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_221204.pdf ) Auf gut deutsch: Wenn man das Sperrkonto vermeiden will, wird man der Ausländerbehörde normalerweise nachweisen, daß die Eltern vermögend genug sind und das sie dich unterstützen wollen. Wie aber der Vermögensnachweis geführt werden kann - das ist das große Geheimnis. Sie können regelmäßige Überweisungen wie bisher akzeptieren, aber sie müssen nicht. Wenn sie Überweisungen nicht akzeptieren, muß man die Behörde wohl einfach fragen und dann die nötigen Papiere von den Eltern besorgen. |
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