補充一下:
依據Aufenthaltsgesetz(居留法)第 2條的概念規定(§ 2 Begriffsbestimmungen),
何謂生計有保障(Der Lebensunterhalt ist gesichert),是指當外國人,包含足夠的疾病保險保障在內,能夠在不使用公共資金的情況下負擔生計。
所以一要有足夠疾病保險---投保法定的疾病保險。
二要有足夠生活資金。當居留目的是第16條規定的「學習(Studium; Sprachkurse; Schulbesuch)」時,每月可用資金要達到Bundesausbildungsförderungsgesetzes(姑且翻成「聯邦教育培訓促進法」)第13及第13a條第1項規定每月需求之數額。
再依據第82條,外國人有即時提出一切必要(erforderliche)證明和許可的協力義務。
最後關於個人資訊隱私問題:依據第86條規定,為執行本法任務之必要,簽證機關有權蒐集個人資訊。
所以呢,簽證官依法完全有權力,外國人也完全有義務,要提出一切核發簽證所需之必要文件。包括
---確認身份(提出護照,提供相片);
---證明居留目的(學生證或語言學校證明);
---證明生計有保障(保險和帳戶資料);
---甚至為了確認旅行能力,簽證官也可以命令你去接受醫生檢查(第82條第4項),
這些都在居留法中有明文規定。
總結一句話:延簽這種事,真的就是「簽證官最大」,因為他可以決定多少資料算「必要」。別人的經驗分享聽聽很好,至少心裡有個底,但最好不要期待完全都跟別人一樣,因為每個人碰到的簽證官不一樣,每個人的身份和財務狀況也不一樣。除非真的遇到很離譜的情形需要申訴,例如簽證官說:「過來讓阿叔檢查身體」之類的,不然還是照辦最省事吧,正所謂「人在屋簷下,不得不低頭」啊~~
為了避免讓大家看昏頭,以下僅節錄相關部分原文,並在重點處加劃底線。
另外建議:本篇可否移到「護照簽證」子討論區呢?有人可以幫忙嗎?
Aufenthaltsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
§ 82 Mitwirkung des Ausländers
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen...
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
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