http://www.merkur-online.de/service/wohnen-leben/ratgeber/mieter-ratgeber/neue-eigentuemer-darf-874227.html
Strenge Auflagen für MieterhöhungenDie Miete darf der neue Vermieter bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen – „allerdings nur unter zwei Voraussetzungen“, sagt Ropertz. Zum einen müsse die letzte Mieterhöhung mindestens zwölf Monate zurückliegen. Zum anderen dürfe die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent heraufgesetzt werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus Mietspiegeln oder wird von Gutachtern ermittelt. Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung darf der Vermieter aber über die Vergleichsmiete hinausgehen. „Dann darf er elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen. Solche Maßnahmen verbessern den Wohnwert erheblich und tragen meist wesentlich zur Energieersparnis bei. Davon profitiert der Mieter“, sagt Löhlein.
Mieter sollten trotzdem genau im Blick haben: Reparaturen gelten nicht als Modernisierung. Sie müssen vom Vermieter aus der laufenden Miete bestritten werden und dürfen nicht in die Modernisierungskosten eingehen. Außerdem haben Mieter ein Recht auf Mietminderung, wenn sie durch die Modernisierungsarbeiten beeinträchtigt sind. Auch bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung gilt: Mieter sollten sich beraten lassen, zum Beispiel über Härteklauseln oder ob der Standard der Modernisierung angemessen ist.
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http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mieterhoehung-grundlagen.htm
Mieter muss der Mieterhöhung zustimmenSelbst wenn das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, erhöht sich die Miete nicht automatisch, sondern nur dann und nur in dem Umfang, in dem der Mieter zustimmt bzw. gerichtlich zur Zustimmung verurteilt wird. Im Mieterhöhungsschreiben ist der Mieter zur Zustimmung aufzufordern. Erst wenn die Zustimmung verweigert wird, darf der Vermieter eine Zustimmungsklage erheben.
Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht zu, muss der Vermieter vor Gericht innerhalb von 3 Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB).
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mietprozess-kosten.htm
Verlierer des Prozesses trägt die ProzesskostenEin Gerichtsprozess kostet - in unterschiedlicher Dosierung - Zeit, Geld und Nerven. Die Kosten sind bei einem Prozess wegen Mieterhöhung kalkulierbar. Die Kosten des Prozesses trägt der Verlierer. Dies gilt auch anteilig, d.h. fordert der Vermieter zum Beispiel 50 Euro mehr Miete und werden vom Gericht nur 25 Euro gewährt, muss der Mieter zumeist die Hälfte der Prozesskosten tragen. Daher kann eine Teilzustimmung das Kostenrisiko für den Mieter erheblich reduzieren.
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