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德國博士學程與德國留學

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發表於 2008-1-22 16:20:09 | 顯示全部樓層 |閱讀模式
我想絕大多數的人,都是以拿德國法學博士為目標,前來德國留學。原則上,德國人做博士,都是第一次國家考試結束後,在進行第二次國家考試前的暖身過程(有些人則是去英美拿個LLM),所以就如漢堡大學博士課程所呈現的,沒有什麼課程要修,只有一本博士論文要寫。然而,這樣的狀況對外國人並不一定適用。
首先,就如之前在「找德國教授」中所寫的,如果您所欲尋找的指導教授要求您完成一些他或她覺得應該完成的科目,那麼您就是得乖乖地修課。有關這個部份,就請參考有關「德國國家考試學程」的說明。
其次,有些學校會針對外國人自動設計一些課程,要外國人完成,完成了,就可以形式上毫無掛礙地寫論文。有關這個部份,就請參考慕尼黑大學Zertifikat學程的說明。
再其次,絕大多數的申請方式,都是要附指導教授的同意書;漢堡大學的規定毋寧是例外。當然也可以這樣解釋,德國人符合做博士條件者,當是是這樣進行,但是外國人直接以外國學位攻讀博士者,可能沒有指導教授的加持,將會是很難的事情。有關指導教授要如何找,就請參考「找德國教授」的說明。
最後,據自己現在所知,德國大學裡面,南德的兩個邦(巴伐利亞與巴登符騰堡邦)的大學、漢堡大學、柏林兩所大學、波昂大學,是可以直攻博士的,有關這個部份的資訊與條件,還請大家踴躍提供。如果有其他可以直攻博士的大學,也請大家不吝說明。

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wang.hurh + 5 感謝分享
dummienju + 1 科隆也可以直攻,只要老師同意。
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發表於 2008-1-23 10:51:10 | 顯示全部樓層
真是受益良多的LLM的申請資訊 Orz
發表於 2008-1-23 13:47:28 | 顯示全部樓層
其實就學校或教授的立場而言,
為何大部分的學校都會要求外國學生先做個LL.M,
追根究底還是在於語言,
透過這個學程,
可以讓教授多一份瞭解學生的能力及對德文的掌握程度,
另一方面,透過這個學程也可以讓外國學生成功銜接德國傳統法學教育,
特別是融入德國學生生活,
就個人經驗而言,其實如果早已計畫到德國來求學,
不見得一定得在國內拿個碩士,
反而可以來德國唸這個LL.M,
在國內這個學程也被承認為碩士,
之後就可以繼續在德國找博士指導教授,
這樣不但省了時間,又可讓自己的德文提升,
另外,在德國唸LL.M通常要寫個Magisterarbeit,
這份Magisterarbeit要好好寫,
因為大部分學校都要求magna cum laude以上的成積才能申請博士課程,
當然有些學校只要求cum laude就可,
這全視教授而定,找一個跟自已合得真得很重要,
有些教授有帶外國學生的經驗,
或者他有在外國待過,會對外國學生比較nett,
因為他會考量外國學生的語文能力來打分數,
最重要的當然是自己要好好認真寫。

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 樓主| 發表於 2008-1-23 14:51:42 | 顯示全部樓層
補充口試的部份:

漢堡大學口試是要博士候選人做一篇法學演講。因為欠缺足夠的資訊,所以無法得知是否已經是德國法學院博士口試的常態。依照前人的說法,普遍的作法,口試是針對公法、民法與刑法三科進行考試,不是針對論文來進行口試。至於是否將這種傳統的作法變成常態,可能還望大家多多提供資訊。
發表於 2008-1-23 15:31:20 | 顯示全部樓層
以下是慕尼黑大學法學院博士規則的相關規定,在慕尼黑大學博士的口試是兩位口試老師,博士生以德文為法學演講二十分鐘以及座談十五到二十分鍾,演講題目需與論文題目無關。

Promotionsordnung für die Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München
Vom 25. Januar 1988
(KWMBl II S. 70)
In der Fassung der Fünften Änderungsatzung vom 20. Februar 2004.
Änderungen der Promotionsordnung vom 25. Januar 1988 (KWMBl II S. 70):
- Erste Änderungssatzung vom 25. März 1996 (KWMBl II S. 512)
- Zweite Änderungssatzung vom 11. September 1997
- Dritte Änderungssatzung vom 29. Juni 1999
- Vierte Änderungssatzung vom 15. Februar 2002
- Fünfte Änderungssatzung vom 20. Februar 2004

Die mündliche Prüfung
§ 17
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem rechtswissenschaftlichen Vortrag des Bewerbers und einer anschließenden Aussprache. Sie dient dem Nachweis der Fähigkeit des Bewerbers, rechtswissenschaftliche Probleme mündlich darzustellen und zu erörtern. Sie findet in deutscher Sprache statt.
(2) Der Vortrag leitet die mündliche Prüfung ein. Er darf zwanzig Minuten nicht überschreiten. Der Bewerber schlägt drei Themen aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts oder des Öffentlichen Rechts oder des Strafrechts oder einem Grundlagenfach vor, von denen der Dekan im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eines auswählt, Der Vortrag darf nicht das Thema der Promotion zum Gegenstand haben.
(3) Die wissenschaftliche Aussprache über den Vortrag schließt unmittelbar an den Vortrag an. Sie kann sich auch auf die Grundlagen des Rechts erstrecken. Sie dauert in der Regel fünfzehn Minuten und darf zwanzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Die mündliche Prüfung ist fachbereichsöffentlich. Dies gilt nicht für die Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfung.
§ 18
(1) Die mündliche Prüfung findet nach Annahme der Doktorarbeit statt. Sie ist in der Regel nur binnen eines Jahres nach Annahme zulässig; wird die Jahresfrist oder eine ausnahmsweise bewilligte längere Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, vom Bewerber ohne zureichenden Grund nicht eingehalten, so gilt das Promotionsgesuch als zurückgewiesen.
(2) Während der vorlesungsfreien Zeit finden im allgemeinen keine mündlichen Prüfungen statt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten zulässig.
(3) Der Dekan setzt den Termin zur mündlichen Prüfung fest. Er lädt den Kandidaten spätestens vier Wochen vorher unter Benennung der für die Prüfung vorgesehenen Prüfer. Mit der Ladung wird dem Bewerber das ausgewählte Vortragsthema bekannt gegeben. Der Bewerber kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.
§ 19
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgehalten, die aus zwei prüfungsberechtigten Fakultätsmitgliedern (§ 12) besteht.
(2) Der Dekan bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission und den Vorsitzenden. Nur eines der Mitglieder der Prüfungskommission darf Gutachter bei der Bewertung der Dissertation gewesen sein.
(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(4) Bleibt ein Kandidat ohne hinreichenden Grund der mündlichen Prüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden. Die für das Fernbleiben geltendgemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Erkrankung des Kandidaten kann der Dekan die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Dekan entscheidet, ob die geltendgemachten Gründe hinreichend sind.

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