以下是慕尼黑大學法學院博士規則的相關規定,在慕尼黑大學博士的口試是兩位口試老師,博士生以德文為法學演講二十分鐘以及座談十五到二十分鍾,演講題目需與論文題目無關。
Promotionsordnung für die Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München
Vom 25. Januar 1988
(KWMBl II S. 70)
In der Fassung der Fünften Änderungsatzung vom 20. Februar 2004.
Änderungen der Promotionsordnung vom 25. Januar 1988 (KWMBl II S. 70):
- Erste Änderungssatzung vom 25. März 1996 (KWMBl II S. 512)
- Zweite Änderungssatzung vom 11. September 1997
- Dritte Änderungssatzung vom 29. Juni 1999
- Vierte Änderungssatzung vom 15. Februar 2002
- Fünfte Änderungssatzung vom 20. Februar 2004
Die mündliche Prüfung
§ 17
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem rechtswissenschaftlichen Vortrag des Bewerbers und einer anschließenden Aussprache. Sie dient dem Nachweis der Fähigkeit des Bewerbers, rechtswissenschaftliche Probleme mündlich darzustellen und zu erörtern. Sie findet in deutscher Sprache statt.
(2) Der Vortrag leitet die mündliche Prüfung ein. Er darf zwanzig Minuten nicht überschreiten. Der Bewerber schlägt drei Themen aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts oder des Öffentlichen Rechts oder des Strafrechts oder einem Grundlagenfach vor, von denen der Dekan im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eines auswählt, Der Vortrag darf nicht das Thema der Promotion zum Gegenstand haben.
(3) Die wissenschaftliche Aussprache über den Vortrag schließt unmittelbar an den Vortrag an. Sie kann sich auch auf die Grundlagen des Rechts erstrecken. Sie dauert in der Regel fünfzehn Minuten und darf zwanzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Die mündliche Prüfung ist fachbereichsöffentlich. Dies gilt nicht für die Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfung.
§ 18
(1) Die mündliche Prüfung findet nach Annahme der Doktorarbeit statt. Sie ist in der Regel nur binnen eines Jahres nach Annahme zulässig; wird die Jahresfrist oder eine ausnahmsweise bewilligte längere Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, vom Bewerber ohne zureichenden Grund nicht eingehalten, so gilt das Promotionsgesuch als zurückgewiesen.
(2) Während der vorlesungsfreien Zeit finden im allgemeinen keine mündlichen Prüfungen statt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten zulässig.
(3) Der Dekan setzt den Termin zur mündlichen Prüfung fest. Er lädt den Kandidaten spätestens vier Wochen vorher unter Benennung der für die Prüfung vorgesehenen Prüfer. Mit der Ladung wird dem Bewerber das ausgewählte Vortragsthema bekannt gegeben. Der Bewerber kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.
§ 19
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgehalten, die aus zwei prüfungsberechtigten Fakultätsmitgliedern (§ 12) besteht.
(2) Der Dekan bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission und den Vorsitzenden. Nur eines der Mitglieder der Prüfungskommission darf Gutachter bei der Bewertung der Dissertation gewesen sein.
(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(4) Bleibt ein Kandidat ohne hinreichenden Grund der mündlichen Prüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden. Die für das Fernbleiben geltendgemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Erkrankung des Kandidaten kann der Dekan die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Dekan entscheidet, ob die geltendgemachten Gründe hinreichend sind. |