http://www.uni-muenchen.de/studium/studium_int/studium_lmu/bewerbung/30_uebersetz_beglaub/index.html
Übersetzung/Beglaubigung
Information zur Vorlage von Übersetzungen und Beglaubigungen
Zeugnisse in dänischer, englischer, französischer, holländischer, isländischer, italienischer, katalanischer, norwegischer, portugiesischer, rumänischer, spanischer, schwedischer oder lateinischer Sprache müssen nicht übersetzt werden.
- Übersetzung nur vom Original. Zeugnisübersetzungen dürfen nicht von einer Kopie erfolgen. Sie müssen direkt vom Original übersetzt werden. Dies muss der Übersetzer in seiner Beglaubigung vermerken. Außerdem muss angegeben sein, aus welcher Sprache die Übersetzung vorgenommen wurde.
- Zeugnisübersetzungen aus dem Ausland, Zeugnisübersetzungen, die im Ausland angefertigt wurden, können a) von einer Botschaft oder einem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland mit dem Beglaubigungsvermerk/Legalisierungsvermerk versehen sein: "Gesehen in der Botschaft (im Konsulat) der Bundesrepublik Deutschland zur Legalisation...." . Sie können b) auch im jeweiligen Land von einem Notar mit dem Stempel der Apostille legalisiert werden. c) Auch das jeweilige Konsulat in Deutschland kann die Übersetzungen legalisieren. Ebenso ist es möglich, dass d) ein amtlich vereidigter Übersetzer in Deutschland die im Ausland angefertigten Übersetzungen prüft und nachträglich mit seinem Stempel legalisiert.
- Zeugnisübersetzungen in Deutschland müssen von einem für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland angefertigt und beglaubigt sein. Das Siegel des Übersetzers muss die Inschrift enthalten "Öffentlich bestellter und vereidigter Übersetzer". Aus dem Siegel muss hervorgehen, für welche Sprache der Übersetzer gerichtlich zugelassen wurde. Auf der Übersetzung muss die Adresse des Übersetzers vermerkt sein.
Amtliche Beglaubigungen im Ausland:
Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von:
- Deutschen Botschaften und Konsulaten,
- der Schule oder Universität, die die Zeugnisse ausgestellt hat. Sie darf Kopien ihrer eigenen Zeugnisse beglaubigen. In diesem Fall sind die Beglaubigungen vom Leiter der Schule, vom Dekan/Rektorat der Universität, mit dem Dienstsiegel vorzunehmen. Eine Beglaubigung durch das Sekretariat ist nicht ausreichend.
- Einem Notar, der die Kopien mit dem Stempel der Apostille versieht.
Amtliche Beglaubigungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland:
Amtliche Beglaubigungen müssen vorgenommen werden von:
- Einer deutschen, siegelführenden Behörde, einem Notar, einem in Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich vereidigten Übersetzer, vom Konsulat oder von der Botschaft des Heimatlandes in Deutschland.
Wortlaut der Beglaubigung: Der Beglaubigungsvermerk von Behörden in der Bundesrepublik Deutschland lautet grundsätzlich folgendermaßen: "Die Übereinstimmung der vorstehenden/umstehenden Kopie mit dem Original des (Name des Zeugnisses) wird hiermit amtlich beglaubigt." Der Beglaubigungsvermerk muss von der Behörde mit Ort, Datum, Unterschrift und Dienstsiegel versehen sein.
Form der Beglaubigung: Sammelbeglaubigung: Besteht die Kopie aus mehreren einzelnen Blättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von demselben Original stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter schuppenartig übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Jede Seite einzeln: Es kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Dabei ist zu überprüfen, ob der Name des Zeugnisinhabers auf jeder Seite des Originals steht. Falls nicht, muss der Name in den jeweiligen Beglaubigungsvermerk aufgenommen werden.
Wichtig: Senden Sie uns bitte nur amtlich beglaubigte Kopien Ihrer Originalzeugnisse und Ihrer Originalübersetzungen zu. Schicken Sie auf keinen Fall Ihre Originalzeugnisse und Ihre Originalübersetzungen! Während des Zeitraumes Ihrer Bewerbung und Ihres Studiums verbleiben die Unterlagen im Auslandsamt und können Ihnen nicht mehr ausgehändigt werden, auch nicht für kurze Zeit. Sollten Sie sich nicht an unserer Universität immatrikulieren und nicht sofort erneut bewerben, werden Ihre Unterlagen nach einem Jahr datengeschützt vernichtet! Wir können Ihre Zeugnisse aus verwaltungstechnischen Gründen leider nicht zurücksenden. Die Unterlagen können jedoch persönlich abgeholt werden. Das Referat Internationale Angelegenheiten übernimmt keinerlei Haftung für verloren gegangene Bewerbungsunterlagen.
Hg. v. Referat Internationale Angelegenheiten (II A 3) der Ludwig-Maximilians-Universität München
Rechtsgrundlagen: BayVwVfGes.: für Übersetzungen §23,3;5, für Beglaubigungen §33, 3-12
[ 本文最後由 Rur 於 2008-6-16 10:06 編輯 ] |