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壹、前言:
好久以前有寫信問過漢堡大學的Frau Schröder,她說外國人可以憑著外國的學歷,在有指導同意書的前提下,申請漢堡大學的博士,所以漢堡大學應該是可以直接攻讀博士的學校。儘管如此,在德國直接唸博士的形式條件大同小異,所以就以漢堡大學為藍本來介紹。
貳、課程目的:
有個博士頭銜。
參、申請方式:
不需具備使用特別的格式,向以下粗體畫線的地址提出申請。要提出的文件如下:
一、自傳。(應該不是條列式的,主要是自己的法學教育養成過程)
二、第二項外國申請者不需要,所以跳過。
三、通過第一次國家考試或者同等之外國碩士:這裡寫到Diplom,所以光是大學法律系畢業是不夠的。如果對照博士章程,應該包括臺灣的國家考試在內。換句話說,如果通過國家考試,沒有碩士,應該是可以接受的。
四、修課明細。
五、兩張法學的Seminarschein或者一張Semininarschein,一張Wahlschwerpunktschein(成績必須為vollbefriedigend,且在不同的教授處獲得):後面的Schein應該是指博士章程中所說其他的狀況。
Der Antrag ist formlos zu stellen und zwar an
Herrn
Prof. Dr. Detlev Joost / über die Fakultätsverwaltung Frau Schröder/ Frau Petersen
Vorsitzender des Promotionsausschusses
Schlüterstr. 28
20146 Hamburg
Bitte folgende Unterlagen gem. Promotionsordnung beifügen:
► Darstellung des Ausbildungsganges (Lebenslauf)
► Reifezeugnis (gilt nicht für ausländische Kandidaten)
► Zeugnis der Ersten Juristischen Staatsprüfung bzw. gleichwertiges
ausländisches Diplom
► Studienbuch (wird nicht benötigt, wenn das Studium an der Universität
Hamburg abgeschlossen wurde)
► 2 Seminarscheine oder 1 Seminarschein und 1 Wahlschwerpunktschein
(bei verschiedenen Lehrpersonen und mindestens mit „vollbefriedigend“
bestanden)
► Eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Bewerber oder die
Bewerberin bereits anderweitig eine Dissertation eingereicht oder einen
Dissertationsentwurf vorgelegt hat
Sollte die Erste Juristische Staatsprüfung schlechter als „vollbefriedigend“
ausgefallen sein, muss zusätzlich ein ausreichender Qualifikationsnachweis
erbracht werden. Dieser lässt sich am zweckmäßigsten erbringen, wenn Ihr
Betreuer mit Begründung darlegt, dass Sie nach Ihren bisherigen Leistungen
eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen.
肆、申請資格:
一、完成在漢堡大學註冊的條件。
二、通過第一次國家考試或同等法學考試:這個是外國人可以直攻博士班的依據。然而成績必須是在„vollbefriedigend“。如果沒有的話,就必須請指導教授開出證明,為何儘管如此,還是可以認為有完成博士論文的能力。
三、因為這裡寫vor dieser Prüfung,所以是針對以國家考試學歷申請博士者,外國人不受這條拘束。(個人解讀,錯誤還請更正)。
四、上面所說的Schein。
五、根據附件的指令,申請者具備完成博士論文的能力。
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
1. die Voraussetzungen für die Immatrikulation an der Universität Hamburg erfüllt,
2. die erste juristische Staatsprüfung oder ein gleichwertiges juristisches Examen
bestanden hat,
3. vor dieser Prüfung zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg
studiert hat,
4. zwei rechtswissenschaftliche Seminarscheine oder einen Seminarschein und einen
Wahlschwerpunktschein verschiedener Lehrpersonen mit überdurchschnittlichem
Erfolg erworben hat und
5. nach den bisherigen wissenschaftlichen Leistungen eine erfolgreiche Promotion
erwarten läßt. Näheres hierzu bestimmen Richtlinien, die der Promotionsausschuß mit
Zustimmung des Fachbereichsrats erläßt.
(2) Die Voraussetzung einer Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 kann ersetzt werden
(a) durch ein anderes als das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium oder durch
ein Fachhochschulstudium, wenn der Bewerber oder die Bewerberin das jeweilige
Studium überdurchschnittlich (besser als "befriedigend") abgeschlossen und mit
Erfolg an je einer Fortgeschrittenenübung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und
im Öffentlichen Recht teilgenommen hat, wobei einer dieser Übungsscheine durch
einen Wahlschwerpunktschein ersetzt werden kann, oder
(b) durch ein mindestens sieben Semester dauerndes Universitätsstudium der
Rechtswissenschaft, wenn dabei mit Erfolg an je einer Fortgeschrittenenübung im
Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen wurde
und in den genannten Fächern unter Aufsicht je eine fünfstündige Klausur bestanden
wurde, deren Begutachtung der Promotionsausschuß regelt.
這裡比較奇怪的地方,並沒有提到教授的指導同意書,反而是獲准在漢堡大學寫論文之後,才會出現的狀況。而且還在第二項說,如果獲准寫博士卻沒有找到指導教授,可以求助於博士學程審查委員會,由該委員會來幫您尋找一個。
§ 6 - Betreuung der Doktoranden
(1) Wer zur Promotion zugelassen ist, kann sich von einem oder einer Promotionsberechtigten
bei der Wahl und während der Bearbeitung des Dissertationsthemas betreuen lassen.
Promotionsberechtigt sind die berufenen Professoren und Professorinnen, die Professoren und
Professorinnen nach § 17 des Hamburgischen Hochschulgesetzes und die habilitierten
Mitglieder des Fachbereichs. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß
einen nicht dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer bzw. eine nicht dem Fachbereich
angehörende Hochschullehrerin zur Betreuung zulassen.
(2) Wer zur Promotion zugelassenen ist und keinen Betreuer und keine Berteuerin findet,
kann sich an den Promotionsausschuß wenden. Dieser bemüht sich, einen Betreuer oder eine
Betreuerin zu finden.
伍、課程規劃:
博士章程並沒有規定要完成的課程,因此註冊為博士生後,就是寫論文。然而外國人直攻博士者,不可能出具所謂的法學Seminarschein,所以變成要在提出博士論文前,完成這兩張Schein,根據如下:
(4) Von den zwei Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 4
1. muß eine an der Universität Hamburg absolviert werden.
2. kann eine nach der Zulassung aber vor Einreichung der Dissertation absolviert
werden.
3. kann eine vom Promotionsausschuß erlassen werden, wenn die Teilnahme eine
unzumutbare Härte bedeuten würde oder angesichts anderer nachgewiesener
Leistungen überflüssig erscheint.
陸、提出論文:
論文寫完後,就是交出來,由兩個教授來評分。
柒、畢業口試:
一、在在兩個評分的論文成績中,有一項達到genügend,就可以召開口試發表會。
二、參與發表會者,乃是跟發表主題相關之具備博士資格者。第一位給博士論文評分者,應該列席參加。
三、由提出論文者做一場二十分鐘的演講,題目要來自於公法、刑法或民法領域,但是跟論文題目完全不相同。
四、此項成績由多數決決定之。
§ 13 - Kolloquium Kolloquiumsausschuß
(1) Ist die Dissertation in mindestens einem Gutachten mindestens als "genügend" bewertet,
so findet ein Kolloquium statt.
(2) Der Kolloquiumsausschuß besteht aus drei promotionsberechtigten Mitgliedern des
Fachbereichs. Sie werden von dem oder der Vorsitzenden des Promotionsausschuß unter
Berücksichtigung des Gegenstandes des Kolloquiums bestellt. § 59 Abs. 4 HmbHG bleibt
unberührt. Der Erstgutachter oder die Erstgutachterin soll in der Regel dem Ausschuß
angehören. Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt zugleich, wer in
dem Kolloquium den Vorsitz führt.
(3) Der Kolloquiumsausschuß entscheidet mit Mehrheit.
§ 14 - Gegenstand des Kolloquiums
(1) Das Kolloquium wird durch ein Referat des Bewerbers oder der Bewerberin eingeleitet,
dessen Thema der Bewerber oder die Bewerberin nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt.
Es muß dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht entnommen
und vom Thema der Dissertation verschieden sein.
(2) Das Referat darf zwanzig Minuten nicht überschreiten. Das anschließende Gespräch soll
in der Regel vierzig Minuten nicht überschreiten.
捌、總成績
一、如果博士論文的成績由博士論文委員會決定,或者在兩位評分教授取得一致的成績,那麼這就是總成績。
二、如果兩位教授對於論文成績並不一致,當口試發表會的成績與前述論文評分成績較高者一致或較高者,以論文成績中較高者為總成績。反之亦然。
§ 17 - Gesamtergebnis
(1) Ist das Kolloqium bestanden, so berechnet sich das Gesamtergebnis wie folgt:
(a) Ist die Note der Dissertation vom Dissertationsausschuß (§ 10 Absatz 3 Satz 1)
oder übereinstimmend in den Gutachten festgesetzt worden (§ 10 Absatz 3 Satz 2), so
ist diese Note auch das Gesamtergebnis.
(b) Ist die Dissertation von den Gutachtern mit nicht mehr als einer Note Unterschied
bewertet worden (§ 10 Absatz 3 Satz 2), so ist die bessere der beiden Noten auch die
Note des Gesamtergebnisses, wenn das Kolloquium mit dieser oder einer besseren
Note bewertet wurde. Hingegen bildet die schlechtere der beiden Noten das
Gesamtergebnis, wenn das Kolloqium mit dieser oder einer schlechteren Note
bewertet wurde.
(2) Das Gesamtergebnis ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin von dem bzw. der
Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen.
玖、發行自己的論文: |
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