§ 9 Einbauten des Mieters
1. Der Mieter ist berechtigt, anstelle von Kohleöfen Ölöfen oder andere geeignete Heizgeräte aufzustellen. Die behördlichen Vorschriften insbesondere für die Aufstellung von Ölöfen und Lagerung des Heizöls, sind zu beachten. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen holt der Mieter auf eigene Kosten ein. Das Aufstellen ist dem Vermieter mindestens 1 Woche vorher anzukündigen.
2. Sonstige Einbauten und bauliche Veränderungen durch den Mieter dürfen, soweit sie über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, nur mit Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn die Maßnahme für ihn unzumutbar ist.
3. Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Wohnung versehen hat, wegzunehmen. Dies gilt nicht, sofern der Vermieter dem Mieter eine angemessene Entschädigung zahlt, es sei denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einrichtung mitzunehmen.
4. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Mieters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich gemäß Ziffer 6 vorgesehen ist.
5. Der Mieter kann in der Wohnung auf seine Kosten folgende Arbeiten vornehmen:
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6. Zieht er aus, so hat der Vermieter die nachgewiesenen Kosten zu erstatten, abzüglich
O 2% O 5% O 10% für jedes Jahr Wohndauer.
§ 10 Nutzung der Mieträume, Untervermietung
1. Der Mieter kann jederzeit Ehegatten, Familienangehörige oder Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen, wenn diese dadurch nicht überbelegt wird.
2. Der Mieter darf die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters untervermieten. Der Vermieter muß dies erlauben, wenn für den Mieter nach dem Abschluß des Vertrages ein berechtigtes Interesse daran entsteht, einen Teil bzw. die ganze Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt würde oder in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt.
3. Ist die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, ist der Wechsel bzw. das Ausscheiden einzelner Mitglieder dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Haushaltsmaschinen
Der Mieter darf in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Wäschetrockner) aufstellen, wenn unzumutbare Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Der Vermieter versichert, daß die Stromversorqung der Wohnung ausreichend abgesichert ist bzw. er stellt diese auf Anforderung her.
§ 12 Tierhaltung
1. Der Mieter darf in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht.
2. Der Vermieter kann der Tierhaltung widersprechen, wenn dadurch die Hausgemeinschaft belästigt wird.
§ 13 Gartennutzung
1. Der Mieter darf den zum Haus gehörenden Garten nutzen.
2. Die Pflege des Gartens übernimmt der O Vermieter O Mieter
3. Gartengeräte und Material zur Pflege des Gartens hat der O Vermieter O Mieter auf seine Kosten bereitzustellen.
§ 14 Fernseh- und Rundfunkempfang
1. Der Vermieter ist berechtigt, mit Zustimmung der Mehrheit der Mieter anstelle von Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne für alle üblichen Rundfunk- und Fernsehprogramme zu errichten. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, seine Einzelantenne zu entfernen, sofern nicht in Ausnahmefällen wichtige Gründe für ihre Beibehaltung vorliegen. Das gilt sinngemäß für Satellitenempfangsanlagen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Gemeinschaftsempfangsanlage auf dem ortsüblichen Standard empfangsbereit zu halten.
2. Der Mieter kann in seine Wohnung auf eigene Kosten einen Kabelanschluß legen lassen. Will der Vermieter diese Arbeiten vornehmen, so bedarf es hierfür der Zustimmung des Mieters.
3. Der Mieter darf eine Außenantenne zum Fernseh- und Rundfunkempfang für diejenigen Programme anbringen, für die keine Gemeinschaftsempfangsanlage vorhanden ist oder vom Vermieter nicht betriebsbereit gehalten wird. Dies gilt auch für Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen).
4. Der Vermieter kann den Platz auswählen, an dem die Antenne angebracht wird, sofern dort ein einwandfreier Empfang gewährleistet ist. Die Antennenanlage hat den VDE-Vorschriften über Außenantennen zu entsprechen. Der Mieter hat seine Antennenanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
5. Kosten aus der Anbringung und Unterhaltung der eigenen Antenne trägt der Mieter.
§ 15 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
1. Der Vermieter oder sein Beauftragter kann die Mieträume, soweit wichtige Gründe (Haus oder Wohnungsverkauf, Kündigung, Reparaturen) dies erfordern, zusammen mit Interessenten oder Handwerkern nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter betreten. Dabei hat er auf die Arbeitszeit des Mieters und sonstige persönliche Hinderungsgründe Rücksicht zu nehmen. Besichtigungen sind auf ca. 3 Stunden an einem Tag pro Woche zu beschränken.
2. Damit der Vermieter im Notfall auch bei längerer Abwesenheit des Mieters Zugang zur Wohnung hat, muß dieser dem Vermieter mitteilen, wem er zu diesem Zweck einen Wohnungsschlüssel überlassen hat.
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