所以除非是被繼承人另外立遺囑說非婚生子女也可繼承,
否則一般來講非婚生子女是不能繼承的囉?
直系血親卑親屬為第一順位之遺產繼承人,我是妻子,那妻子算第幾順位?
非婚生子女依德國基本法第六條第五項之地位與婚生子女同。
Art. 6 GG [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
經由Erbrechtsgleichstellungsgesetz落實非婚生子女與婚生子女同等享有繼承權。
Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz hebt die Sondervorschriften für nichteheliche Kinder über den Erbersatzanspruch und den vorzeitigen Erbausgleich auf. Nichteheliche Kinder sind damit künftig gleich ehelichen Kindern erbberechtigt.
http://www.bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=18698.html
若先順位之遺產繼承人存在,後順位之遺產繼承人不能繼承。
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
配偶與各該順位之遺產繼承人共同繼承,惟可分配之遺產比例不同。
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.
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